Kündigung München

Neues zum Kündigungsrecht (aus dem Arbeitsrecht)

1. betriebsbedingte Kündigung

Häufigster Fall einer Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung z. B. beim Wegfall des Arbeitsplatzes. Eine solche Kündigung kann vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz). Hierbei hat der Arbeitgeber erstens die im Einzelfall geltende Kündigungsfrist zu wahren und des Weiteren darauf zu achten, dass es kein milderes Mittel, wie z. b. eine Versetzung des Arbeitnehmers ggf. mit Einarbeitungszeit auf einen anderen freien Arbeitsplatz oder eine Änderungskündigung, gibt, um den betrieblichen Erfordernissen gerecht zu werden.

Ferner hat der Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung unter den vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb eine Sozialauswahl durchzuführen. (und dies gilt nicht nur für München sondern deutschlandweit) Hierbei gilt der Grundsatz, je länger ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist (Betriebszugehörigkeit), je älter er ist und je mehr Unterhaltspflichten bestehen, umso schutzwürdiger ist er gegenüber anderen Arbeitnehmern. Das Ergebnis einer korrekt durchgeführten Sozialauswahl bestimmt in der Regel die Reihenfolge der Entlassungen bei betrieblichen Erfordernissen.

Bestehen Zweifel am Vorliegen des Kündigungsgrundes an sich oder ist die Sozialauswahl nicht korrekt durchgeführt worden, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit die Kündigung durch rechtzeitiges Einreichen einer Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zum örtlich zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Örtlich zuständig ist meist das Arbeitsgericht am Arbeitsort des Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht München befindet sich in der Winzererstraße 104, 80797 München. Bei besonderes eiligen Fällen (kurz vor Fristende) können dort notfalls bei der Rechtsantragsstelle Kündigungsschutzklagen etc. aufgenommen werden.

2. verhaltensbedingte Kündigung

Auch nicht selten ist der Fall der verhaltensbedingten Kündigung, wenn ein Arbeitnehmer z. B. gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat, weil er ohne Grund nicht zur Arbeit erschienen ist oder aus diversen anderen Gründen. Auch gegen eine verhaltensbedingte Kündigung kann sich der Arbeitnehmer mittels einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist im Regelfall eine Abmahnung auszusprechen. Auch einer Abmahnung muss aber ein Verhalten des Arbeitnehmers zu Grunde liegen, welches abmahnungswürdig und abmahnungsfähig ist. Die Abmahnung ist daraufhin voll überprüfbar. Bei besonders schlimmen Vertragsverletzungen durch den Arbeitnehmer kann aber eine Abmahnung entbehrlich oder sogar eine fristlose Kündigung (d.h. eine Kündigung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist) gerechtfertigt sein. Aber auch gegen eine solche fristlose Kündigung kann sich der Arbeitnehmer zur Wehr setzten, wenn er der Meinung ist, die fristlose Kündigung sei ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB erfolgt.

3. personenbedingte Kündigung

Weniger häufig wird eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen. Diese Variante der Kündigung sind Entlassungen wegen allzu häufiger Fehlzeiten oder bei länger andauernder Erkrankung des Arbeitnehmers. Eine solche Kündigung ist für den Arbeitgeber am Arbeitsgericht besonders schwierig zu begründen, weil in solchen Fällen die sozialen Belange des Arbeitnehmers ein erhebliches Gewicht haben und daher nur gravierende Belastungen des Arbeitgebers zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung beitragen können.

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